Aktualisierung Corona-Schutzverordnung 24.11.21
Die Änderungen der CoronaSchVO NRW und die (bundesweit gültige) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung treten zum 24. November 2021 in Kraft!
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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Für Arbeitgebende (Vereine/ Spielbetriebs-GmbH o.ä.) und Arbeitnehmende (Berufssportler*innen, hauptamtliche Trainer*innen, weitere angestellte Mitarbeitende) sind die Änderungen des IfSG und die SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO von besonderer Relevanz. Unklar ist, inwiefern Ehrenamtliche und Mitarbeitende auf Honorarbasis (Funktionäre, Trainer*innen, Betreuer*innen) ebenfalls von dieser VO betroffen sind. Wir empfehlen daher die folgende Regelung für alle Mitarbeitende – Angestellte, Ehrenamt, Honorar – anzuwenden:
Pflicht für Arbeitgebende: Dokumentation des 3G-Nachweises von Arbeitnehmer*innen vor Betreten der Arbeitsstätte (z.B. Sporthalle, Büro)
Pflicht für Arbeitnehmende: 3G-Nachweispflicht vor Betreten der Arbeitsstätte (Mitführungspflicht des Nachweises bei etwaigen Kontrollen der Behörden)
Vorlage und Dokumentation des Impfzertifikats: Vorlage/Dokumentation einmalig (bis Ablaufdatum des Zertifikats) – Vorlage für Mitarbeitende freiwillig
Keine Vorlage eines Impfzertifikats: Nachweis/ Dokumentation von Antigen-Schnelltests vor jedem Arbeitstag, Arbeitgebende zur Bereitstellung von zwei Schnelltests/pro Woche verpflichtet.
Informationen zur 3G-Regel am Arbeitsplatz des BMAS:
BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz
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Coronaschutzverordnung NRW
Die neue CoronaSchVO NRW sieht grundsätzlich eine 2G-Pflicht für alle Teilnehmenden am Sportgeschehen vor. Es gelten aber übergangsweise Ausnahmen, die im Folgenden beschrieben werden:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren
Die Athlet*innen können den Trainings- und Wettkampfbetrieb ohne Einschränkungen durchführen. Sie gelten ohne weiteren Nachweis als getestet, insofern sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen.
- Athlet*innen ab 16 Jahren
Grundsätzlich gilt für diese Athlet*innen die 2G-Regel. Übergangsweise können Athlet*innen (älter als 15 Jahre) ohne 2G-Nachweis am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, wenn:
- ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test vorliegt.
- Beschäftigte, Ehrenamtliche oder vergleichbare Personen
Ohne 2G-Nachweis kann dieser Personenkreis am Sportgeschehen teilnehmen, wenn:
- Ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test oder eine Bescheinigung über einen höchstens 24 Stunden alter Antigentest vorliegen
- zusätzlich ist zu jeder Zeit eine mindestens medizinische Maske zu tragen
- ist das Maskentragen aus beruflichen Gründen nicht möglich, muss ein PCR-Test vorgelegt werden.
Der Nachweis eines Impf-/Genesenenzertifikats oder eines Testzertifikats ist von den Teilnehmenden stetig mitzuführen und auf Verlangen der Behörden vorzulegen.
Zuschauer*innen
- Mitführung des 2G-Nachweises und von Ausweisdokumenten.
- auf festen Steh- und Sitzplätzen kann auf das Tragen einer mindestens medizinischen Maske verzichtet werden.
Veranstalter*innen
- digitale Impfzertifikate sind ab dem 26. November 2021 mit der CovPassCheck App des RKI zu überprüfen sowie stichprobenartig mit einem gültigen Ausweisdokument abzugleichen.
- Einlasskontrolle im Hygienekonzept beschreiben.
- Die Zuschauerzahl darf die absolute Zahl von 5000 übersteigen, wenn die über 5000 Zuschauer*innen hinausgehende Kapazität nur zu 50% ausgelastet wird.
- Link: CovPassCheck-App: Digitale COVID-Zertifikate der EU schnell prüfen (digitaler-impfnachweis-app.de)
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Relevante Auszüge CoronaSchVO NRW
§ 2 Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen
(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen; Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
§ 3 Maskenpflicht
(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen:
2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind
Anmerkung WHV: Könnte so interpretiert werden, dass Athlet*innen während eines Wettkampfes mit Besucher*innen, währenddessen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind – siehe aber auch § 3, Absatz (2) Punkt 12. – Klärung durch LSB NRW erwartet
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden
7. in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind.
12. beim Tanzen, während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches)
§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
3. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, (…) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,
4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
Satz 1 gilt nicht für
(…)
2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren
3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen.
(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.
(5) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei spätestens ab dem 26. November 2021 die vom Robert Koch Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Zudem ist mindestens im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
Für Rückfragen steht unser Leistungssportkoordinator Christian Hentschel unter zur Verfügung.